Wie Ihr wisst, erhielten wir 2012 ja noch unsere Baugenehmigung für das alte Haus, allerdings erneut mit Einschränkungen von Seiten des Denkmalschutzes.
All unsere persönlichen Gespräche haben nichts genutzt und im Prinzip hätten wir uns alles sparen können. Am besten wäre es gewesen, unsere erste Planung als Bauantrag einzureichen. Dann wären wir zwar genauso weit wie jetzt, hätten aber einige Tausend Euro an Architektenkosten wegen der vielen Änderungszeichnungen gespart.
Hier also noch die letzten Ablehnungen, die uns mündlich natürlich nie so deutlich mitgeteilt wurden. Die Dachgaubenbreite wurde erneut verringert und darf aus historischen Gründen den Wohnteil nicht überschreiten.
„Dem Aufbau einer Dachgaube je Traufseite des Daches wird in der Breite des Wohnteils zugestimmt. Die geplante Gaube ist somit um ein Fensterfeld zu kürzen. Eine Belichtung des Bodens über Gaubenfenster wird damit ausgeschlossen.“
Wie schön wäre es gewesen, wenn Licht- und Sonnenstrahlen unsere Tenne von oben beleuchtet hätten. Auch die Proportionen hätten gepaßt und außer dem Denkmalschutz interessiert es sowieso niemanden, was historisch ist und was nicht. Zumal an unserem Haus über die Jahrhunderte und speziell zu DDR-Zeiten so viel verändert wurde, dass das meiste ja sowieso schon nicht mehr Original ist. Und überall findet man Beispiele, in denen Denkmalschützer offen für Neues und Modernes waren. Nicht so in Brandenburg! Obwohl auch hier am Deich entlang alle möglichen Dachgauben, in allen Größen und Formen auf niedersächsischen Hallenhäusern zu finden sind. Warum wir das dann nicht dürfen, verstehe ich nicht und kann es auch nicht akzeptieren.
Unsinnigerweise erlaubten sie uns dann folgendes:
“ Es besteht die Möglichkeit der Belichtung über den Einbau von Glasziegeln in den Dachflächen des Bodenraumes.“
Das das Dach isoliert wird, haben sie dabei wohl übersehen. Mal ganz davon abgesehen, dass sich auch über Geschmack streiten lässt. Und historisch ist das auch nicht.
Desweiteren wurden zusätzliche Öffnungen im Nordgiebel
„aus denkmalrechtlicher Sicht abgelehnt und daher „ist die erforderliche Belichtung entspr. § 40 Abs 2 BbgBO im Apartment 1 nicht mehr gegeben.“
Die Belichtung soll nur von der Westseite her erfolgen – d.h., wieder neue Zeichnungen, die zur Prüfung vorzulegen sind. (Es ist ja nicht so, dass sie unsere Pläne vorher schon einmal gesehen hätten!)
Die Krönung war dann aber die Maßgabe, dass
„vor Baubeginn Befunduntersuchungen zur Farbfassung und Befundlagen der Oberflächen durch einen Restaurator vorzunehmen sind. Für die Außenhülle betrifft dies die historischen(?) Fenster, das Tor, Gefache und das Holzfachwerk. Im Inneren des Gebäudes sind Untersuchungen stichprobenartig an Innenwänden und der Kaminanlage durchzuführen. Schlussfolgernd daraus ist ein materielles und farbliches Gesamtkonzept für das Gebäude bei der unteren Denkmalschutzbehörde zur Abstimmung einzureichen.“
Als wir das lasen, fühlten wir uns einfach nur ausgenommen wie eine Weihnachtsgans. Der Denkmalschutz war mehrmals in unserem Haus, kennt das Gebäude und die Gegebenheiten. Die alten, kaputten Holz-Stallfenster und die Plastikfenster aus DDR-Zeiten im Giebel müssen sie doch gesehen haben? Man sollte doch annehmen, dass gerade die Leute vom Denkmalamt Fachleute sind. Warum erstellen sie dann kein Farbkonzept für uns; das würde ich nämlich unter Zusammenarbeit verstehen. Aber hier werden wieder sinnlos und erneut Kosten verursacht und Gutachten erstellt, die dann abgeheftet werden und keinen Menschen interessieren.
Selbstverständlich gibt es noch eine Menge anderer Einschränkungen, alles muss fotografisch dokumentiert, abgestmmt und dem Denkmalschutz später übergeben werden. Auch müssen wir, sollten wir bei den Fundamentarbeiten auf Scherben, Knochen, Metallgegenstände etc. treffen, diese unverzüglich anzeigen.
„Die Fundstätte und die Funde sind nach § 11 Abs 3 BbgDschG bis zum Ablauf von einer Woche in unverändertem Zustand zu erhalten. Innerhalb dieser Zeitspanne erfolgt so schnell als möglich eine Begutachtung durch das Fachpersonal der Denkmalbehörden.“
Sicherlich erinnert Ihr Euch noch an die Archäologie-Geschichte. Das Fachpersonal bestand damals aus Archäologen, die wir bezahlen mussten, von den Kosten der Bauverzögerung ganz zu schweigen.
Da wir gerade von Geld sprechen. Auch wenn wir mit der Baugenehmigung nicht einverstanden gewesen wären und Widerspruch eingereicht hätten, hätten wir die Gebühren bezahlen müssen.
„Auch im Falle eines Widerspruchs sind die Gebühren nach §80 Abs. 2 Nr.1 VwGO zu zahlen.“
Und wenn wir dann nicht gebaut hätten, wären 4000,– € einfach weg gewesen. Komisch, oder?